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   Verwaltung » Fachämter » Einwohnermeldeamt » 

Kontakt:
Amt Odervorland
Bahnhofstr. 3 - 4

15518 Briesen (Mark)

Tel:   033607 897 - 10
Fax: 033607 897 - 99

E-Mail: Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail

Sprechzeiten:

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für das Amt und die Gemeinden
Briesen und Jacobsdorf
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE27 1705 5050 3303 0388 63

für die Gemeinde Berkenbrück
BIC:    WELADED1LOS
IBAN:
  DE09 1705 5050 1102 1955 17

 

 

Kontakt:
Außenstelle Steinhöfel
Gemeinde Steinhöfel

Demnitzer Straße 7
15518 Steinhöfel
Tel:   033636 410 - 10
Fax:
033636 410 - 24
E-Mail:
Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail
Sprechzeiten:

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 bis 12:00 Uhr
und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für die Gemeinde Steinhöfel
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE69 1705 5050 2908 2851 61




Informationen des Einwohnermeldeamtes

Auf dieser Seite finden Sie Informationen vom Einwohnermeldeamt des Amtes Odervorland.
In unserem Einwohnermeldeamt können Sie Meldeangelegenheiten und Passangelegenheiten erledigen. Zudem befassen wir uns mit Beglaubigungen und Ausländerangelegenheiten.

Postanschrift

Amt Odervorland
Sitz Briesen (Mark)
Der Amtsdirektor
Bahnhofstr. 3-4
15518 Briesen (Mark)

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten beziehen sich auf das Einwohnermeldeamt in Briesen (Mark) und auf die Außenstelle in Steinhöfel.

Dienstag9.00 - 12.00 Uhr        13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag         9.00 - 12.00 Uhr13.00 - 16.00 Uhr

Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind auch möglich.

Ansprechpartner

Sachbearbeiterin       Nicole Jäger     Tel.:(033607) 897 - 18
Sachbearbeiter       Nasco Todorow       Tel.:(033607) 897 - 33
Fax:(033607) 897 - 99
E-Mail:Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail
Internet:     www.amt-odervorland.de 

Außenstelle Steinhöfel

Die Außenstelle Steinhöfel erreichen Sie telefonisch oder per Fax zu den genannten Öffnungszeiten:

Tel. (033636) 410 - 15
Fax: (033636) 410 - 24

Einwohnerzahlen

Formulare des Einwohnermeldeamtes

Zu den Formularen des Einwohnermeldeamtes Öffnet externen Link in neuem Fenster→ hier klicken!

Meldeangelegenheiten

Angelegenheit Vorzulegende Unterlagen
An- und Ummeldungen:          Personalausweis/ Reisepass/ Kinderausweis
Frist:innerhalb von 10 Tagen nach Einzug

Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter. Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht.
Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als PDF im Bereich Formulare des Amtes Odervorland - Formulare des Einwohnermeldeamtes verfügbar.

Passangelegenheiten

Bei der Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen sowie allen vorläufigen Dokumenten ist es zwingend erforderlich, dass der Bürger selbst vorstellig wird. Auch bei der Beantragung eines Kinderreisepasses muss das Kind mit vorstellig werden. Eine Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Bei der Abholung hingegen kann eine bevollmächtigte Person die Wahrnehmung der Geschäfte übernehmen. Personalausweise und Reisepässe sind 10 Jahre gültig, Einschränkung für Einwohner unter 24 Jahre. Hier liegt die Gültigkeit bei 6 Jahren.

Ab dem 01.11.2007 gibt es den neuen ePass (elektronischer Reisepass) der zweiten Generation. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen aufgelistet:

ePass (elektronischer Reisepass)

  • grundsätzliche Speicherung von Fingerabdrücken im Chip
  • Wegfall des Kindereintrages
  • Wegfall des Feldes Ordens- oder Künstlernamen
  • Änderungen der Gültigkeitsdauer von 5 auf 6 Jahre für Antragsteller unter 24 Jahre. Antragsteller ab 24 Jahre erhalten einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
  • Aufnahme der EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch

Kann ein Reisepass (ePass) voraussichtlich nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist der Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Kann auch dieser nicht rechtzeitig höchstens 72 Stunden bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, ist ein vorläufiger Reisepass auszustellen.

Personalausweis

Wichtige Neuerungen auf einen Blick

  • Handliches Scheckkartenformat
  • Neue Online-Ausweisfunktion
  • Vorbereitet für die digitale Unterschrift mit der elektronischen Signatur
  • Bessere Kontrolle über Ihre persönlichen Daten: Im Rahmen der Online-Ausweisfunktion bestimmen Sie selbst, welche Daten Sie zur Übermittlung freigeben
  • Speicherung des Gesichtsbildes und freiwillige Speicherung von zwei Fingerabdrücken

Die Gültigkeit des Personalausweises ist vom Alter des Antragstellers abhängig. Bei Antragstellern unter 24 Jahre beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, ab 24 Jahre dann 10 Jahre.

Kinderreisepass/ vorl. Reisepass

  • Wegfall des Kindereintrags beim vorläufigen Reisepass
  • Wegfall des Feldes Ordens- und Künstlernamen
  • Änderung der Gültigkeitsdauer beim Kinderreisepass: 1 Jahr gültig; maximal bis zum 12. Lebensjahr
  • Aufnahme der EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch

Beglaubigungen

Nicht alle Schriftstücke werden vom Einwohnermeldeamt beglaubigt. Einschränkungen gibt es für folgende Urkunden:

  • Gerichtsbeschlüsse/ Urteile
  • Testamente, Erbscheine
  • Urkunden

Ausländerangelegenheiten

Anmeldung von ausländischen Bürgern in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde des Öffnet externen Link in neuem FensterLandkreises Oder-Spree in Beeskow

Gebührentabelle

Personalausweis ab 24 Jahre
Personalausweis unter 24 Jahre         
vorl. Personalausweis
37,00 €
22,80 €
10,00 €
ePass
Expressverfahren
70,00 €
102,00 €
ePass (unter 24 Jahre)
Expressverfahren
37,50 €
69,50 €
vorl. Reisepass26,00 €
Meldebescheinigung5,00 €
Meldereegisterauskunft10,00 €
Führungszeugnis13,00 €
Gewerberegisterasukunft13,00 €
Beglaubigung3,00 €

Informationen des Einwohnermeldeamtes -
A u s k u n f t s s p r e r r e

Sie können in folgenden Fällen der Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister des Amtes Odervorland widersprechen.


Datenübermittlungssperren

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)


Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mir Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Die Widersprüche gegen die genannten Datenübermittlungen werden nur auf Antrag, ohne Begründung, gebührenfrei und unbefristet in das Melderegister eingetragen. Im Falle eines Umzugs in eine andere Gemeinde muss die Datenübermittlungssperre neu beantragt werden.

Auskunftssprerren

Liegen Tatsachen vor die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft für Sie selbst oder auch für andere Personen (z. B. Angehörige) eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine sog. Gefährdungssperre in das Melderegister einzutragen

( § 51 Bundesmeldegesetz).

Deshalb erfordert eine allgemeine Auskunftssperre eine besondere Begründung, Glaubhaftmachung (Angabe von Zeugen, Aktenzeichen u.a.) und persönliche Vorsprache. Sie sollten wissen, dass die Meldebehörde die Angaben prüft. Die Gefährdungssperre wird zunächst auf zwei Jahre befristet. Melderegisterauskünfte sind in dieser Zeit nur nach Anhörung der betroffenen Person zulässig.

Für den Fall, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ist es an Ihnen, erneut einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen. Sollten hier verstärkt Anfragen eingehen, dann obliegt es der Meldebehörde die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Sie können eine Auskunftssperre oder Übermittlungssperre online beantragen.

Zu den Formularen hier klicken!

Weitere Informationen

Alle Widersprüche gelten nur für die Weitergabe von Daten an Private. Unberührt davon bleiben die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.


Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz (BGBl. I 2013 S. 1084)
Kosten
Alle Auskunfts- und Übermittlungssperren sind gebührenfrei.


Ansprechpartner

Amt Odervorland
Der Amtsdirektor
Einwohnermeldeamt
Cornelia Wolf
Bahnhofstraße 3
15518 Briesen (Mark)

Telefon 033607 897 - 23
E-Mail: Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail

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