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Gartenabfälle gehören nicht in den Wald!

Helfen Sie mit, dass der Wald in seiner Schönheit ein Naturerlebnis bleibt!

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Information des Ordnungsamtes Amt Odervorland


Die Grundstückseinfriedungen in unseren ländlichen Gemeinden sind vielfach durch Anpflanzungen (Bäume, Hecken, Sträucher) markiert. Diese lassen blanke Zäune und Mauern schöner aussehen sowie das Anwesen weitaus attraktiver erstrahlen. Dieser gewollte und schöne Aspekt hat aber auch manchmal einen unerwünschten Nebeneffekt. So kennen die Pflanzen keine Grenzen und ranken und wachsen über diese hinaus. Oftmals wird dieser Umstand ein Problem, wenn die öffentlichen Bereiche, insbesondere Verkehrsräume (Fahrbahnen, Geh- und Radwege), betroffen sind. Die Pflanzen werden oftmals zu Hindernissen für Fußgänger, Rad- bzw. Autofahrer und sie können sogar Gefahrenpotentiale entstehen lassen. In einer Vielzahl von Fällen ist aufgefallen, das Sichtdreiecke, Sichtachsen, Verkehrszeichen und Straßenlaternen verdeckt bzw. zugewachsen sind. Wir bitten alle Grundstücksbesitzer bzw. -eigentümer den Pflanzenwuchs regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die genannten Einrichtungen und Sichtachsen freigehalten werden. Pflanzenüberhänge sind schonend bis an die Grundstücksgrenze zurück zu schneiden und Astüberhänge von Bäumen bis auf folgende Höhen (Lichtraumprofil) zu beseitigen:

- Geh- und Radwege 2,50 m

- Fahrbahnen 4,50 m

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Die Beschwerden über Hunde und ihr allzu menschliches Verhalten, reißen nicht ab.

Und deshalb noch einmal! Hundehalter, die Ihr es noch immer nicht gelernt habt, lasst es Euch und Euren Hunden von jemandem, der es kann, erklären und zeigen, dass Hundekot nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen, oder wo er sonst stört, liegen zu bleiben hat. Hundesteuer ist kein Freibrief, unschuldigen Mitbürgern große Haufen vor die Tür zu setzen. Man kann stolz und zufrieden über unsere öffentlichen Grünanlagen sein und diejenigen die diese pflegen. Nun stellt Euch vor, man tritt in diese Hinterlassenschaft und schlimmer, diese werden durch den Rasenmäher oder Trimmer erfasst und fein verteilt!

Übrigens! Spielplätze und Spielplatznebenanlagen sind für Hunde TABU!!!

 

Für Rückfragen, Hinweise und Anregungen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung.


Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Verständnis.

T. Reichard

Ordnungsamt


Wann ist Lärm erlaubt?

Verbrennen im Freien

Verbrennen im Freien


Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).
Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und/oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.

 

Ein Hinweis dazu:


Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (Abf-KompVbrV) nicht zulässig ist.
Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Wo diese Form des Entsorgungsangebotes nicht möglich oder zumutbar ist, kann natürlich auch von den Möglichkeiten der Abholung (z. B. Container) Gebrauch gemacht werden. (siehe Abfallfibel)
Für mit so genannten Quarantänekrankheiten befallene Pflanzen kann das Erfordernis des Verbrennens bestehen, wobei die Entscheidung darüber in jedem Fall durch den Pflanzenschutzdienst zu treffen ist.
Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.
 
Wichtig auch:

 

Für Abfälle gilt generell Verbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z. B. Regeln der schon genannten Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung).
Fragen richten Sie bitte an das Ordnungsamt, Herrn Reichard, Tel. 033607-897 53  
 
Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes

 

Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde (Rechtsgrundlage: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der geltenden Fassung).
Darüber hinaus ist die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes (dazu gehören auch Gehwege) gebührenpflichtig. Daraus ergibt sich, dass für jede nicht Verkehrszwecken dienende Nutzung (z. B. Materiallagerung, Abstellen von Containern, Baugeräten usw. oder gewerbliche Nutzungen) vor der beabsichtigten Nutzung ein Antrag auf Erlaubnis bei der Amtsverwaltung zu stellen ist. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte also in jedem Falle vorher geprüft werden, ob eine Sondernutzung überhaupt notwendig ist. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, bei der kein öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden muss. Sollte es in Ausnahmefällen jedoch nicht anders möglich sein, wenden Sie sich bitte vorher an das Ordnungsamt, so dass geprüft werden kann, ob und welche Erlaubnisse notwendig sind, da nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes für übermäßige, nicht
Verkehrszwecken dienende Straßennutzung auch eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt des Landkreises Oder-Spree, Hegelstraße 23, 15517 Fürstenwalde/Sp., Tel.: 03361– 5992366) erforderlich sein kann. Wer eine Sondernutzung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße, die höher als die Erlaubnisgebühr sein kann, geahndet werden kann.

 

Übrigens:

 

Auch Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.
Fragen und Anträge zur Sondernutzung können Sie an das Amt
Odervorland – Ordnungsamt - richten.


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