Leben im|AmtVerwaltungGemeindenWirtschaftKultur und|Tourismus

  
 Startseite | Anfahrt | Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung | Barrierefreiheitserklärung | Verzeichnis | Links


Startseite
Leben im Amt | Neues
Gemeindeentwicklungskonzept Briesen
LandVersorgt
Aktuelle Informationen | aus den Fachämtern
Regionales | Geschenkideen
Kita,ElternKindZentrum|Schule, Bibo, Vereine
Senioren
Notdienste Ärzte| Hilfe
Kirche
Freiwillige Feuerwehren im Amt Odervorland
Verwaltung
Gemeinden
Wirtschaft
Kultur und Tourismus
Geoportal
Sitzungsdienst




Ihre Meinung
Suche

   Leben im Amt | Neues » Aktuelle Informationen | aus den Fachämtern » 

Kontakt:
Amt Odervorland
Bahnhofstr. 3 - 4

15518 Briesen (Mark)

Tel:   033607 897 - 10
Fax: 033607 897 - 99

E-Mail: Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail

Sprechzeiten:

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für das Amt und die Gemeinden
Briesen und Jacobsdorf
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE27 1705 5050 3303 0388 63

für die Gemeinde Berkenbrück
BIC:    WELADED1LOS
IBAN:
  DE09 1705 5050 1102 1955 17

 

 

Kontakt:
Außenstelle Steinhöfel
Gemeinde Steinhöfel

Demnitzer Straße 7
15518 Steinhöfel
Tel:   033636 410 - 10
Fax:
033636 410 - 24
E-Mail:
Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mail
Sprechzeiten:

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 bis 12:00 Uhr
und
13:00 bis 16:00 Uhr
Bankverbindung:
für die Gemeinde Steinhöfel
BIC:   
WELADED1LOS
IBAN:
  DE69 1705 5050 2908 2851 61




Das Ordnungsamt informiert

Mit allem Nachdruck machen wir nochmals auf folgende Probleme aufmerksam und bitten alle EinwohnerInnen des Amtes Odervorland, sich an die Vorschriften zum Wohle ALLER zu halten.
Vorab sei gesagt, dass in den Ortsteilen KEINE Plätze für die Entsorgung von Baumschnitt o. ä. bereitstehen.

Wohin mit den Gartenabfällen?
Gartenabfälle in der freien Natur sind nicht nur ein unschöner Anblick. Durch den erhöhten Nährstoffeintrag und die Einbringung nichtheimischer, möglicherweise eindringender Pflanzenarten
können auch beachtliche Schäden an der Natur angerichtet werden . Aus einer eventuell einmaligen Ablagerung solchen Materials wird zudem häufig Gewohnheit oder Nachbarn schließen
sich diesem Fehlverhalten an.
Mit der Zeit werden Grün- und Waldflächen hinter Privatgrundstücken mit unansehnlichen pflanzlichen Abfällen überhäuft. Erfahrungsgemäß lässt weiterer Müll wie Plastikabfälle nicht lange
auf sich warten - weder für die Anlieger noch für Spaziergänger ist es ein schöner Anblick, wenn sich so wilde Mülldeponien entwickeln.

Wald, Wiese, Äcker, DSD-Containerstandplätze, gemeindeeigene Flächen usw. sind keine Entsorgungsstätten für Gartenabfälle. Das Abstellen bzw. Ablagern von Abfällen jeglicher Art außerhalb
dafür zugelassener Anlagen und Einrichtungen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Was sind Gartenabfälle?
• Rasenschnitt, Laub, Heckenschnitt, Baumschnitt, Reisig, Stammholz, Grünflächenpflegerückstände, sog. Unkräuter/verwelkte Blumen, Wurzelwerk ohne Beimengungen anderer Abfallarten

Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Entsorgung!
Die einfachste Möglichkeit, Gartenabfälle zu entsorgen, ist die Anlieferung in:
Öffnet externen Link in neuem FensterDeponie "Alte Ziegelei"
OT Alt Golm
Alt Golmer Chaussee 1
15848 Rietz-Neuendorf
Tel.: 03361/710687
Annahmezeiten:
Montag - Freitag 07.00 - 17.00 Uhr
Samstag 08.00 - 12.00 Uhr

Darüber hinaus eignen sich auch Komposthaufen oder Kompostierbehälter, um die Gartenabfälle zu verwerten. Diese müssen jedoch auf den Grundstücken angelegt bzw. aufgestellt werden,
auf denen die Abfälle angefallen sind.

Angenehmer Nebeneffekt!
Nach dem Rotteprozess kann das zersetzte Material wieder als Boden-Verbesserer eingesetzt werden. Bei größeren Mengen von sperrigen Gartenabfällen (wie Gehölzverschnitt, Stammholz usw.) ist es ratsam, sich an Containerdienste zu wenden.
Bitte halten Sie unsere Natur und unsere Umwelt sauber.

Verunreinigung durch Hundekot
Leider ist immer wieder zu beklagen, dass Hundehalter die Hinterlassenschaften ihres Hundes einfach liegen lassen. Dieses mangelnde Verantwortungsbewusstsein geht zu Lasten der Fußgänger, die hineintreten oder ausweichen müssen, und zu Lasten der Haus- und Grundstückseigentümer, die im Rahmen ihrer Reinigungspflicht diese Hinterlassenschaften beseitigen
müssen. Im Bereich öffentlicher Plätze und Grünanlagen, Wegen und Spielplätzen sind die Gemeindearbeiter mit diesen ekelerregenden und gesundheitsschädlichen Verschmutzungen
tagtäglich konfrontiert.
Die Hundehalter führen ihre Hunde aus, dass diese ihr Geschäft verrichten können. Daher sollten die Hundehalter auch auf die Hinterlassenschaften vorbereitet sein. Mit einer mitgeführten Plastiktüte kann ein Hundehaufen einfach aufgehoben werden und zu Hause in der Restmülltonne, gegebenenfalls auch in einem öffentlichen Abfallbehälter entsorgt werden.
Dies ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt vom Verursacher
einer Verunreinigung, diese zu beseitigen.
Wer dies unterlässt, wie dies bei einigen Hundehaltern zu beklagen ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Soweit der verursachende Hundehalter bekannt ist, kann diese Ordnungswidrigkeit
beim Ordnungsamt angezeigt und mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auf Spielplätzen, Schulhöfen, dem Gelände der Kindertagesstätten und Liegeflächen an den Badestellen sind Hunde generell nicht erlaubt.
Grün- und Parkflächen dürfen zwar von Hundehaltern zum Ausführen des Hundes benutzt werden, aber auch hier gilt es, den Hundekot nach Verrichtung des Geschäftes zu beseitigen.

Verbrennungsverbot
Das offene Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltung und Gärten (z. B. Laub, Kiefer-Nadel, Heckenschnitt usw.) ist bundes- wie landesabfallrechtlich verboten.
Leider werden solche Abfälle immer wieder illegal im Gartenfeuer entsorgt. Eine solche offene Verbrennung pflanzlicher Reststoffe im Freien setzt viele Schadstoffe und Feinstaub frei. Weil das
Material meistens noch sehr feucht ist, erfolgt keine ausreichende Luftzufuhr und es kommt zu einer unvollständigen Verbrennung mit starker Rauchentwicklung. Deshalb dürfen pflanzliche Abfälle aus Garten und Haushalt nicht im heimischen Garten verbrannt werden.
Im Land Brandenburg ist das Verbrennungsverbot in § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) geregelt. Auch bundesabfallrechtlich ist das Beseitigen von Abfällen
außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) verboten; denn nichts anderes als eine Beseitigung stellt das offene Verbrennen
von Abfällen dar; es findet keine energetische, sonstige oder gar stoffliche Verwertung statt.
Bitte halten Sie sich an das Verbrennungsverbot, um sich und Ihre Nachbarschaft vor der Rauchbelästigung zu schützen.
Für Fragen oder weitere Informationen stehen unsere Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter folgenden Telefonnummern 033607/89751 oder 89757 zur Verfügung.

 

R. Gollin
Leiter Bau-/Ordnungsamt

Besucher:
2762734 Besuche2762734 Besuche2762734 Besuche2762734 Besuche2762734 Besuche2762734 Besuche2762734 Besuche
:: :: [FEHLER melden] :: :: Guten Tag, heute ist der 29.03.2024 :: ::  © 2024 Amt Odervorland